AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen gültig ab 1. 1. 2005

ILN 4007398000007

I. Vertragsschluß
(1) Unsere Angebote sind freibleibend.
(2) Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und nur insoweit anerkannt, als sie von uns schriftlich bestätigt werden.
(3) Der Umfang der Lieferung bemißt sich nach unserer Auftragsbestätigung oder, falls eine solche nicht erfolgt ist, nach dem schriftlichen Auftrag des Auftraggebers. Teillieferungen sind zulässig.
(4) Mehr- oder Minderlieferungen sind bis zu 10% gestattet. Berechnet wird die gelieferte Menge.
Rückstände bis 10 % des ursprünglichen Auftragswertes werden gestrichen, bitte mit nächstem Auftrag neu bestellen.
(5) Nebenabreden und Änderungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
(6) Technische Änderungen, die der Weiterentwicklung unserer Artikel dienen, behalten wir uns vor.
(7) Nachaufträge werden aus Gründen des Betriebsablaufs wie Neuaufträge behandelt und berechtigen nicht zu Porto- oder Frachtabzügen.
(8) Sonderanfertigungen sind - unbeschadet etwaiger Gewährleistungsansprüche - von Umtausch oder Rücknahme ausgeschlossen.

II. Preise
(1) Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Die in unserem Angebot genannten Preise stehen unter dem Vorbehalt, daß die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Positionen unverändert bleiben. Erhöhen sich die Preise für Vormaterial, die Löhne oder die Transportkosten in einem Maße, daß die Kalkulationsgrundlagen nicht mehr gegeben sind, können wir die Preise in angemessenem Umfang anpassen.
(3) Kleinstaufträge unter EUR 77,00 bedingen einen Aufschlag von EUR 4,60. Für das Kommissionieren von Aufträgen behalten wir uns einen Aufschlag zur Kostendeckung vor.

III. Versand- und Gefahrübergang
(1) Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Rechnung des Auftraggebers. Erteilt der Auftraggeber keine Versandanweisungen, wählen wir Verpackung, Versandweg und Versandart nach bestem Ermessen.
(2) Detaillistenaufträge, die einen Rechnungswert von EUR 282,00 ohne Mehrwertsteuer erreichen, sowie Grossistenaufträge, die einen Rechnungswert von EUR 563,00 ohne Mehrwertsteuer erreichen, werden fracht- und verpackungsfrei frei Haus geliefert. Ausgenommen sind Sonderanfertigungen jeder Art und Industrielieferungen; hierfür gilt grundsätzlich Lieferung ab Werk, verpackungsfrei.
(3) Die Gefahr geht mit der Absendung oder Abholung des Liefergegenstandes auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch bei Frankolieferungen.
(4) Die Transportgefahr (Risiko des zufälligen Untergangs der Ware auf dem Transport) trägt der Besteller auch für den Fall, daß die Ware durch unsere eigenen Fahrzeuge befördert wird.
(5) Versicherungen gegen Schäden irgendwelcher Art werden nur auf Verlangen des Auftraggebers und für dessen Rechnug abgeschlossen.
IV. Zahlungsbedingungen
(1) Die Zahlung ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug oder innerhalb 8 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto auf den Nettowarenwert zu leisten.
Kleinaufträge unter EUR 128,00 sind rein netto ohne Skontoabzug zu zahlen.
(2) Unsere Vertreter sind nicht Inkassoberechtigt.
(3) Bei Zahlung durch Scheck gilt die uns geschuldete Leistung erst mit Einlösung des Schecks als bewirkt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und erfüllungshalber ohne Skonto angenommen. Sämtliche Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(4) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Schadens, insbesondere durch gerichtliche Maßnahmen oder außergerichtliche Inkassokosten, bleibt vorbehalten.
(5) Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder liegen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers vor, so können wir Vorauszahlungen und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten oder noch nicht bezahlte Lieferungen auf Kosten des Bestellers zurückholen.
Bei Zahlungen über Dritte, insbesondere von Delkreder-eabkommen, gilt die Ware erst dann als bezahlt, wenn die Zahlung bei uns selbst eingegangen ist.


V. Liefertermine
(1) Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden.
(2) Wird eine vereinbarte Frist infolge eines Umstandes, den wir zu vertreten haben, nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung zu setzen. Nach deren Ablauf ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder - sofern ihm aus der Verspätung ein Schaden erwachsen ist - eine Verzugsentschädigung für jede volle Woche der Verspätung von 1/2 % bis zur Höhe von im Ganzen 5 % vom Wert desjenigen Teils der Lieferung zu verlangen, der infolge der Verspätung nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Anderweitige Entschädigungsansprüche sind in allen Fällen verspäteter Lieferung ausgeschlossen, es sei denn, daß wir Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.
Weiter Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist ist richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch Vorlieferanten, sofern wir sie mit der im kaufmännischen Rechtsverkehr üblichen Sorgfalt ausgewählt haben.
(3) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn von uns nicht beeinflußbare Hindernisse eintreten, z. B. behördliche Eingriffe, Naturkatastrophen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder Arbeitskampfmaßnahmen (Streik, Aussperrung). Wird die Lieferung aufgrund dieser Umstände unmöglich, werden wir von der Lieferung frei. Über das Vorhandensein derartiger Umstände werden wir den Auftraggeber unterrichten.


VI. Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller unser Eigentum. Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist nicht gestattet (sogenannter Kontokorrentvorbehalt).
(2) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Auftraggeber uns unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen unverzüglich zu unterrichten.
(3) Der Besteller tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in vollem Umfang an uns ab (sogenannter verlängerter Eigentumsvorbehalt). Auf unser Verlangen hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
(4) Unbeschadet unserer Einziehungsbefugnis ist der Besteller jederzeit widerruflich zur Einziehung unserer Forderungen im eigenen Namen berechtigt, solange keine unserer Forderungen überfällig ist.
(5) Vereinnahmte Zahlungen aus dem Verkauf unserer Waren werden treuhänderisch für uns empfangen und verwahrt.
(6) Übersteigen die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, geben wir auf Verlangen Sicherheiten in entsprechender Höhe nach unserer Wahl frei.
(7) Bei Anwendung des Scheck-Wechsel-Verfahrens besteht der Eigentumsvorbehalt auch nach der Scheckzahlung fort bis wir aus der Wechselhaftung entlassen sind.
(8) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt.

VII. Gewährleistung
(1) Ist der Liefergegenstand infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, so haben wir nach unserer Wahl unentgeltlich Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
(2) Offensichtliche Mängel sind spätestens binnen 10 Tagen nach Erhalt der Lieferung schriftlich zu rügen.
Weitergehende Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.
(3) Warenrücksendungen bedürfen unserer vorherigen Zustimmung. Für Beschädigungen auf dem Rücktransport übernehmen wir keine Haftung.
(4) Keine Haftung können wir für Mängel übernehmen, die durch Nichtbeachten unserer Vorschriften oder ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung hervorgerufen sind oder die auf natürlicher Abnutzung beruhen.
(5) Weitere Ansprüche des Auftraggebers gegen uns oder gegen unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Lieferungsgegenstand selbst entstanden sind, und für Folgeschäden. Dies gilt nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
(6) Diese Regelungen gelten entsprechend bei Mängeln, die durch Beratungen oder Anleitungen für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes entstanden sind.
(7) Wird eine Warengutschrift für durch von uns nicht verschuldete Rückware erteilt, so kann diese Warengutschrift nur durch einen Warenbezug ausgeglichen werden. Barerstattung ist ausgeschlossen. Von der Warengutschrift werden 20 % für Neuverpackung abgezogen.


VIII. Anderweitige Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche wegen verschuldeter Unmöglichkeit der Lieferung, wegen positiver Forderungsverletzung, wegen Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder von uns zu vertretender grober Fahrlässigkeit. Dies gilt sowohl für unmittelbare als auch für mittelbare Schäden (Folgeschäden).


IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für Schecks und Wechsel, ist der Sitz unserer Firma.
(2) Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der Haager Einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.


X. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Vertragsabreden oder -bedingungen in seinen übrigen Teilen verbindlich.

 

Rathgeber GmbH
Sport- und Spielwarenfabrik
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